AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Acondistec GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen von Acondistec GmbH (nachfolgend “Acondistec” genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2 Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Acondistec und unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“ genannt), wenn diese Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder rein öffentlich-rechtliches Sondervermögensind. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.      

1.3 Anders lautende, zusätzliche oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von Acondistec schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4 Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Acondistec.

1.5 Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Der deutsche Wortlaut hat Vorrang. Dies gilt ebenfalls, wenn sich die Vertragspartner einer anderen zusätzlichen Sprache bedienen.      

2. Vertrag

2.1 Die Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande und richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Annahme vom Besteller anerkannt werden.

2.2 Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Acondistec ist berechtigt, innerhalb von 30 Werktagen die Bestellung durch gesonderte Auftragsbestätigung, Lieferung bzw. Ausführung der beauftragten Leistung oder Rechnungsstellung anzunehmen oder abzulehnen.

2.3 Acondistec darf die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung für Direktwerbung verwendet, sofern der Besteller dem nicht widerspricht.

2.4 Der Vertragsschluss und die -erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-ameri­kanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist selbst für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen verantwortlich. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet alle Informationen, Genehmigungen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Der Besteller verpflichtet sich, die Waren nicht in ein Land auszuführen, in welches eine Ausfuhr verboten ist. Die Verweigerung einer Aus- bzw. Einfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.

2.5 Acondistec kann den Vertrieb einzelner Produkte aus begründeten Anlass jederzeit einstellen, ohne dass der Besteller gegenüber Acondistec daraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

3. Umfang, Teillieferung und Abrufaufträge

3.1 Für Art und Umfang der Lieferung sowie die Verwendung der Ware ist die schriftliche Auftragsbestätigung nebst jeweiligem Herstellerdatenblatt maßgebend.

3.2 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Acondistec ist berechtigt, von der Bestellung abweichende Vertragsprodukte zu liefern, wenn die Änderung die technische Leistungsfähigkeit und die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt und – falls ein bestimmtes Design vereinbart war – das äußere Erscheinungsbild der Vertragsprodukte (nachfolgend auch “Waren” genannt) nicht betroffen ist.

3.3 Alle Angaben in Katalogen und Prospekten, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Waren und Leistungen zu verschaffen. Ohne ausdrückliche Einbeziehung, werden diese nicht Gegenstand des Vertrages und stellen insbesondere keine Beschaffen-heitsgarantie oder –vereinbarung dar.

3.4 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt vorbehalten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder der Besteller nachweist, dass die Teillieferung für ihn ohne Interesse ist.

3.5 Abrufaufträge, bei denen der Besteller eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Abrufauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten. Restbestände werden am Ende der Laufzeit zur Auslieferung fällig und sind vom Besteller abzunehmen.

3.5 Die Angabe von Messwerten versteht sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Störungen aus der Umwelt.

4. Preise

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung von Acondistec genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk von Acondistec (Incoterms ® 2020 EXW) und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- bzw. Lieferumfang , sofern nicht andere schriftlich vereinbart wird. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Sämtliche Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Umatzsteuer, öffentliche Abgaben u. ä. trägt der Besteller.

4.3 Der Besteller trägt die Transport- und Versicherungskosten ab Lager von Acondistec (Incoterms ® 2020 EXW). Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Acondistec berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

4.4 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die

Kosten der Aufstellung werden gemäß der Servicepreisliste berechnet.

4.5 Der angebotene Preis beruht auf den zur Zeit der Bestellung gültigen Herstellerpreislisten, bzw. Material-, Energie- und Lohnkosten. wird die Lieferung des bestellten Gegenstandes erst zu einem Zeitpunkt gewünscht, der mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss liegt, so wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit diese Kosten erhöht haben, nach oben prozentual entsprechend angepasst.

5. Zahlung

5.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug porto- und spesenfrei zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung ist Acondistec berechtigt, bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.

5.2 Gerät der bestseller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Acondistec je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Bsiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessene Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenen Rechnungsbeträge fällig zu stellen.  

5.3 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber sowie kosten- und spesenfrei angenommen. Bei sogenannter Scheck-Wechsel-Deckung ist keine Erfüllung des Zahlungsanspruchs gegeben. Die Rechte von Acondistec aus Ziffer 9 dieser AGB bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der diese Waren betreffenden Wechselforderungen erhalten.  

5.3 Erhält Acondistec erst nach Vertragsabschluss Kenntnis über das Eintreten einer vorläufigen Insolvenz oder einer Insolvenz oder über sonstige Änderungen der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die geeignet sind,  seine Zahlung zu gefährden, kann auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele die Leistung bis zur vollständigen Zahlung verweigert und sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangt werden.

5.4 Bei Zahlungsverweigerung trotz Aufforderung Zug um Zug gegen Leistung ist Acondistec berechtigt, ohne Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Erzeugnisse unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu verlangen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

5.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Bestellers im Übrigen unberührt.

5.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden die gesetzlichen Zinsen zuzüglich Provisionen und Kosten berechnet. Die

Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.7 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und weitere Lieferungen werden gestoppt.

6. Lieferung

6.1 Für die Einhaltung der von Acondistec angegebenen Versand- oder Lieferdaten oder Lieferfristen wird nur gehaftet, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Annahmeerklärung und Bestätigung des Auftrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen. Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen entsprechend. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, oder wenn Acondistec dem Besteller nach dessen Annahmeverzug die Versanbereitschaft der Waren mitgeteilt hat. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Acondistec zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

6.2 Ist ein verbindliches Versand-, Leistungs- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so muss der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und kann nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Stellt der Besteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wird dieser im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf typische, unmittelbare Schäden bis zur Höhe des Auftragswertes der nicht gelieferten oder installierten Ware bzw. Leistung begrenzt. Im Übrigen kann Ersatz des Verzugschadens nur verlangt werden, wenn Acondistec grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, sofern der Besteller nachweist, dass ihm durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist.

6.3 Hat Acondistec das Ausbleiben einer Lieferung nicht zu vertreten, da diese abhängig ist von der Selbstbelieferung der Acondistec durch einen Vorlieferanten, und diese unterbleibt auf nicht nur vorübergehende Zeit trotz rechtzeitigem Abschluss des Deckungsgeschäftes und Wahrnehmung sämtlicher zur Verfügung stehender Einflussmöglichkeiten, ist Acondistec ohne Schadensersatz zum Rücktritt berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Acondistec das Unterbleiben zu vertreten hat.

7. Annahme, Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Der Besteller hat die Lieferung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung anzunehmen. Die Annahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht an, so gerät er in Verzug und ist Acondistec zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein und Bestellung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.

7.2 Ist Gegenstand der Leistung von Acondistec eine Installation, so wird Acondistec dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme mitteilen. Für selbständige Funktionseinheiten kann Acondistec Teilabnahmen verlangen. Nimmt der Besteller die Leistung von Acondistec innerhalb dieser Frist nicht ab, so gilt die Leistung als abgenommen. Gründe, die seiner Ansicht nach einer Abnahme entgegenstehen, hat der Besteller ininnerhalb der Frist Acondistec schriftlich mitzuteilen. Bei Übernahme der Installation/Inbetriebsetzung ist von beiden Parteien ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu errichten.

7.3 Nimmt der Kunde die Lieferung trotz einer Mahnung mit Fristsetzung von 10 Tagen nicht an, oder storniert der Besteller eine verbindliche Bestellung, kann Acondistec unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des vereinbarten Auftragswertes für die durch die Bearbeitung der Bestellung entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn geltend machen. Der Schadensersatz vermindert sich entsprechend, soweit der Besteller nachweist, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.4  Wird  der  Versand  auf  Wunsch  bzw. Veranlassung des  Bestellers  verzögert,  so  können  nach  Ablauf  eines  Monats  nach  dem  vereinbarten Versendungstermin die Lagerkosten in nachgewiesener, marktüblicher Höhe berechnet werden.

7.5 Die Gefahr geht mit erster Übergabe von Acondistec an eine Frachtperson auf den Besteller über. Bei eigener Anlieferung durch Acondistec geht die Gefahr mit dem Aufladen der Erzeugnisse auf das erste Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen, z.B. Transportmittel, berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht auch hier die Gefahr mit der Anzeige der Vesandbereitschaft auf ihn über. Auf Wunsch können auf Kosten des Bestellers entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden.

7.6 Bei zur Reparatur oder zum Ersatz bestimmten Warenrücksendungen zu Acondistec innerhalb der Gewährleistungszeit geht die Gefahr für den Besteller ab erster Übergabe des Bestellers an den von Acondistec gewählten Spediteur bzw. Transportperson über, die Transportkosten trägt hierbei Acondistec. Bei Warenrücksendungen außerhalb der Gewährleistungszeit trägt der Besteller die Transportkosten selbst und kann den Spediteur, wie auch Transportmodalitäten selbst wählen.

8. Höhere Gewalt

8.1 Die Haftung für Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug ist im Falle von nach Vertragsschluss eintretender oder bekannt gewordener höherer Gewalt für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt sind u. a. innere Unruhe, Betriebsstörungen, Arbeiter-, unvermeidbarer Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Verkehrsstörungen, von Dritten verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustausches und Cyber-Attacken, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen und alle sonstigen derartigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Acondistec schuldhaft herbeigeführt worden sind.

8.2 Ereignisse höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht. Nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse ist Acondistec berechtigt, die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern. Nach Andauern der Ereignisse von drei Monaten oder bei dauernder Unmöglichkeit der Leistung kann Acondistec von dem noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten.

8.3 Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten diese Rechtsfolgen für die ihn treffenden Verpflichtungen entsprechend.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Erzeugnisse verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Acondistec im Eigentum von Acondistec.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentum der Acondistec stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller tritt Acondistec schon jetzt alle etwaigen künftigen Versicherungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Acondistec nimmt die Abtretung hiermit an.

9.3 Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für die Acondistec. Bei einer Verarbeitung mit fremden Waren durch den Besteller erwirbt Acondistec an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

9.4 Ein etwaiger Weiterverkauf der Erzeugnisse hat unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung durch den Letztabnehmer zu erfolgen. Der Besteller überträgt schon jetzt  seinen Kaufpreisanspruch in voller  Höhe sicherheitshalber auf die  Acondistec  und hat  auf Verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Übersteigt der Wert der geleisteten Sicherheit die Forderungen der Acondistec gegen den Besteller insgesamt um mehr als 20 %, so wird auf Verlangen des Bestellers der die Forderungsabsicherung übersteigende Teil zurückgewährt.

9.5 Der Besteller ist zur Einziehung der auf die Acondistec übergegangenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen über diese Forderungen. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Jede Vollstreckungsmaßnahme in Rechte der Acondistec hat der Besteller unverzüglich zu melden. Kosten zur Abwehr der Vollstreckung hat der Besteller zu tragen.

9.6 Gerät der Besteller mit der Erfüllung von Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung in Verzug, so ist Acondistec berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB von dem Vertrag zurückzutreten, die Rechte aus dem Vorbehaltseigentum geltend zu machen, wozu der Besteller dem Verkäufer oder einem von diesem beauftragten Dritten Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und diese herauszugeben hat,  und Schadensersatz zu verlangen.

9.7 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelungen nach Ziff. 9 Abs. 1 – 6 nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Acondistec ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Besteller diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig sind.

10. Mängelansprüche

10.1 Grundlage für Mängelansprüche nach Gewährleistungsrecht und anderen Anspruchsgrundlagen gegenüber Acondistec ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Ware bei Gefahrenübergang. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Angaben zu den Spezifikationen, Haltbarkeit und Verwendung der Waren in den jeweiligen Herstellerdatenblättern. Diese sowie ergänzende Angaben  von  Acondistec  zu  den  Produkten  und  zu  den  Leistungen  sind  lediglich  Beschaffenheitsangaben und keine Garantien,  wenn  nicht Acondistec ausdrücklich schriftlich bestimmte Eigenschaften des Produktes oder der Leistung zusichert oder garantiert.

10.2 Die gelieferten Waren sind frei von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung und nur für die gemäß Herstellerdatenblattt bzw. ergänzenden Angaben von Acondistec empfohlenen bzw. freigegebenen Zwecke und Verwendungen (“bestimmungsgemäße Vewendung”) vorgesehen. Gleiches gilt, soweit beauftragt, für die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse durch Acondistec. Ausgenommen von jeder Haftung sind Verschleißteile sowie Schäden, die auf die typische Abnutzung, unsachgemäße Installationon, Benutzung bzw. Bedienung oder von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.

10.3 Erzeugnisse oder Teile davon, die innerhalb der Gewährleistungszeit Fehler aufweisen, werden nach Wahl der Acondistec unentgeltlich nachgebessert  oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat. Der Besteller muss Acondistec eine angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler setzen. Soweit die Nacherfüllung innerhalb der Frist fehlgeschlagen ist, stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) offen, soweit deren weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Acondistec ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu Machen, dass der Besteller die fällige Auftragsforderung bezahlt. Der Besteller kann einen im Verhältnis zum Mangel angemesenen Teil der Auftragsforderung zurückbehalten.

10.4 Richtet der Besteller Reklamationen oder Warenrücksendungen an Acondistec, ist der Besteller verpflichtet, die diesen AGB als Anlage beigefügten RMA-Vorschriften der Acondistec zu beachten und einzuhalten. Dies umfasst insbesondere das Erbringen aller erforderlichen Informationen zur Fehlfunktonalität des Produktes sowie Ort, Zeitpunkt und Umfang der aufgetretenen Störungen bzw. Ausfälle und Kundenberichte, die ihm bekannt sind und die Übermittlung von Kundenreklamationen und -berichten. Kommt der Besteller seiner Informations- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, ruht sein Gewährleistungsanspruch. Acondistec kann dem Besteller die Ware entgeltlich zurücksenden, wenn dieser nach Fristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt nach Wahl von Acondistec entweder bei ihr, beim Hersteller oder einem Dritten, oder im Unternehmen des Bestellers.

10.5 Bei Reklamationen innerhalb der Gewährleistungszeit werden die Kosten der erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohne Gewinnanteile und Gemeinkosten, die bei der Rücksendung und Reparatur oder dem Ersatz der Ware entstehen, von Acondistec getragen. Bei Reklamationen außerhalb der Gewährleistungszeit werden vorgenannte Kosten vom Besteller getragen. Erforderlich sind Aufwendungen, die zur Behebung des Mangels beitragen und die ein vernünftiger Dritter ebefalls getätigt hatte. Nicht erforderlich sind Aufwendungen bzw. deren Teil, die bezogen auf den Sitz von Acondistec über den marktüblichen Aufwendungen liegen und die sich dadurch erhöhen, dass der Besteller eine von Aconditec angebotene zumutbare und geeignete Nacherfüllung ablehnt bzw. die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht hat, es sei denn, dass die Ware dem Vertrag und ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war. Nicht erforderlich sind insbesondere auch entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Gewinnanteile, Sowieso-Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen bzw. sich dadurch erhöhen, dass der Besteller seinen Kunden ohne vertragliche Verpflichtung Rechte bzw. Zahlungen über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gewährt oder auf ihm zustehende Einreden oder Einwände gegenüber seinen Kunden verzichtet bzw. diese nicht geltend macht.

10.6  Hat der Besteller die Waren bestimmungsgemäß in seine Produkte eingebaut bzw. daran angebracht, werden von Acondistec im Rahmen der Nacherfüllung auch die für den Aus- und Einbau der Waren unmittelbar erforderlichen Aufwendungen entsprechend Ziff. 10.5 getragen. Im Übrigen sind solche Aufwendungen von Acondistec nicht zu ersetzen. Soweit Aus- bzw. Einbau der Waren nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wobei insbesondere der Wert der Waren, die Bedeutung des Mangels und das Ausmaß der betroffenen Waren zu berücksichtigen sind, und hat Acondistec, sofern es die Lieferung mangelhafter Waren nicht zu vertreten hat, die erforderlichen Aufwendungen nur in Höhe des Doppelten des Auftragswertes der betroffenen Warenlieferung zu ersetzen. Eine Haftung auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei den, dass der letzte Vertrag über die Waren in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf entsprechend § 474 BGB ist.

10.7 Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Waren bei Vertragsschluss oder bei Abruf kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Ergänzend sind Ansprüche des Besteller auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Waren bei Abnahme, Weiterverkauf, Verarbeitung bzw. Einbau kennt oder ihm dieser wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit des Bestellers gilt nicht bei Arglist oder einer Beschaffenheitsgarantie von Acondistec. Grobe Fahrlässigkeit des Bestellers liegt insbesondere vor, wenn er ohne Kenntnis des Mangels im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbare Untersuchungen unterlässt bzw. nach gehäuften Reklamationen ergänzende Untersuchungen der Ware nicht unverzüglich veranlasst.

10.8 Sämtliche Mängelansprüche verjähren spätestens in 12 Monaten; bei Gewährleistungsansprüchen ab Ablieferung bzw. ab Abnahme und für alle sonstigen, auch deliktischen Ansprüche ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bestellers von den die Ansprüche begründenden Umständen und des Person des Schuldners. Durch die Instandsetzung oder Nachbesserung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu. Sofern Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Diese gesetzlichen Verjährungsvorschriften gelten auch für eine Haftung von Acondistec für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Stellungnahme von Acondistec zu einer Mängelanzeige bzw. Reklamation stellt kein Anerkenntnis oder den Eintritt in Verhandlungen dar, soweit Acondistec dies nicht ausdrücklich erklärt.

10.9  Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft, und Acondistec offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung ohne weiteres erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome sowie Ort, Zeitpunkt und Umfang ihres Auftretens schriftlich angezeigt hat. Gleichermaßen hat der Besteller Acondistec versteckte Mängel der Waren unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Besteller die unverzügliche Untersuchung und/oder Mängelanzeige gemäß dieser Regelung, ist die Mängelhaftung von Acondistec für den nicht, nicht ordnungsgemäß bzw. nicht unverzüglich angezeigten Mangel ausgeschlossen.

10.10 Die Mängelhaftung entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet werden. Zur sachgemäßen Behandlung gehört u.a. die erforderliche und vom Besteller nachzuweisende Einhaltung der Einbau-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften.

11. Schadensersatz

11.1 Sofern Acondistec schuldhaft eine Verpflichtung gegenüber dem Besteller verletzt, kann dieser Schadensersatz verlangen.

11.2 Acondistec haftet unbegrenzt, wenn ein Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder auf die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht zurückzuführen ist. Ebenfalls unbegrenzt haftet Acondistec für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Schäden, die in den Schutzbereich einer von Acondistec erteilten Garantie (Zusicherung) fallen. Für einfache Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit  ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haftet Acondistec auf Schadensersatz nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Acondistec auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 100.000,– je Schadens­fall begrenzt. Bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung auf bis zu maximal EUR 10.000,00 je Fall begrenzt.

11.4 Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst oder an Rechtsgütern des Bestellers entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn  und  sonstige Vermögensschäden,  sind  ausgeschlossen,  sofern  sich  Acondistec  nicht  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig verhalten  oder  den  schadensauslösenden  Mangel  arglistig  verschwiegen  oder  eine  Garantie  für  die  Beschaffenheit  der Ware übernommen hat oder nicht nach zwingend geltendem Haftungsrecht haftbar gemacht hat.Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung von Acondistec ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Acondistec.

11.5 Dem Besteller ist bekannt, dass weitgehende Datenverluste durch mindestens einmal täglich zu erfolgende Datensicherungen vermieden werden können und dass Acondistec unter keinen Umständen für die Datenverluste haftet, die aus unterlassenen Datensicherungen resultieren.

11.6 Die Regelungen der Ziffern 10.7 – 10.10 finden entsprechend Anwendung.

12. Produkthaftung

12.1 Der Besteller wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Acondistec im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Besteller für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.

12.2 Wird Acondistec aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller Acondistec unterstützen und alle umutbaren, von Acondistec angeordneten Maßnahmen treffen. Der Besteller wird Acondistec hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Ware zur Verfügung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von Acondistec bleiben hiervon unberührt.

12.3 Der Besteller wird Acondistec unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.

13. Software-/Beratungsleistungen, geistiges Eigentum

13.1 Bei Verträgen, die Software- oder Beratungsleistungen (mit-)beinhalten, soll vor Erbringung dieser Leistungen, spätestens jedoch in der letzten Leistungsphase, von beiden Parteien ein Pflichtenheft als Grundlage der dann zu erbringenden Leistungen vereinbart werden. Dies gilt bei Änderungen oder Ergänzungen derartiger Verträge entsprechend. Bei Serien- und Standardsoftware gilt die Lieferspezifikation der Acondistec als Pflichtenheft im Sinne dieser Regelung.

13.2 Soweit im Lieferumfang Software bzw. geistiges Eigentum enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software bzw. das geistige Eigentum einschließlich der Dokumentation im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren zu nutzen. Eine Nutzung der Software bzw. des geistigen Eigentums auf mehr als einem System ist untersagt.

13.3 Der Besteller hat nur Anspruch auf Aushändigung der Programmunterlagen der Anwendersoftware, sofern diese speziell für ihn entwickelt worden ist, er die vollen Projektierungs-, Programmier- und Datenerfassungskosten gezahlt hat und insoweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Der Besteller darf die Software bzw. das geistige Eigentum nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, übertragen, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung von Acondistec bzw. des Vorlieferanten, zu verändern.

13.4 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungen auszuschließen.

13.5 Acondistec übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

13.6 Die Acondistec zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen und Daten verwahrt Acondistec mit eigenüblicher Sorgfalt, unbeschadet der Verpflichtung des Bestellers, Acondistec übergebene Daten zum Zwecke ihrer Re-konstruierbarkeit auch bei sich zu verwahren. An sämtlichen von Acondistec dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich Acondistec Eigentums-  und  Urheberrechte  vor;  sie  dürfen  Dritten  nur  mit  ihrer  ausdrücklichen  Zustimmung  zugänglich  gemacht  werden. Sämtliche Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich Acondistec zurückzugeben.

14. Schutzrechte und Vertraulichkeit

14.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller zur sofortigen Mitteilung verpflichtet. Acondistec ist berechtigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen.

14.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden,  so hat  der Besteller Acondistec von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind Acondistec angemessen zu bevorschussen.

14.3 Acondistec verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich zu bezeichnenden Informationen nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Beide Parteien haben alle Unterlagen und Informationen, die sie bei und in Erfüllung eines Vertrages erhalten, so lange vertraulich zu behandeln, wie sie nicht allgemein bekannt geworden sind.

14.4 Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und sind bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen.

15. Serviceleistungen

15.1 Für die Durchführung von Dienstleistungen wie die Installation von Geräten, Wartung, Generalüberholung und Reparatur hat der Besteller alle Vorkehrungen zu treffen, die für einen ungehinderten Beginn und eine zügige Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Es ist allein Sache des Bestellers, für eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen zu sorgen.

15.2 Die Preise für die Dienstleistungen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Angebotskonditionen von Acondistec.

15.3 Im übrigen gelten für die Serviceleistungen, insbesondere für Gewährleistung und Haftungsbeschränkung, diese. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Serviceleistungen ist ausgeschlossen.

16. Export- und Importgenehmigungen, Zölle, Entsorgung

16.1 Von Acondistec gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Besteller vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den

Besteller unter Umständen genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Besteller vereinbarten Lieferlandes. Der Besteller muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft, 65760 Eschborn/Taunus, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Besteller den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Besteller in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

16.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Besteller an Dritte, mit und ohne Kenntnis von Acondistec, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Besteller haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Acondistec.

16.3  Wenn Acondistec neue, zusätzliche oder veränderte Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten direkt im Verhältnis zum Besteller oder in Bezug auf die Ware des Besteller gegenüber seinem Lieferanten zu zahlen hat, die in der Preiskalkulation im Zusammenhang mit der unter diesen AGB gekauften Ware bei Auftragsbestätigung an den Besteller nicht von ihm vorhersehbar und daher nicht entsprechend berücksichtigt waren, kann Acondistec nach seiner Wahl:

(i) den in der Auftragsbestätigung benannten Preis gegenüber dem Besteller um einen Betrag in Höhe der Veränderung für Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anpassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % im Vergleich zu dem ursprünglich mit dem Besteller vereinbarten Kaufpreis, kann der Besteller von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

(ii) bei für Acondistec unzumutbarer Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten, Beträge, die der Besteller bereits im Zusammenhang mit einer betroffenen Bestellung bezahlt hat, erstatten und die Bestellung stornieren, ohne dass aus einer solchen Stornierung eine Haftung von Acondistec, vorbehaltlich Ziff. 11.2 entsteht.

16.4 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Besteller verpflichtet, Waren, die unter das ElektroG, BatterieG oder die VerpackungsVO fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Besteller übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Kunden entsprechend auferlegen.

17. Datenschutz

17.1 Personenbezogene Daten von Seiten des Bestellers werden von Acondistec grundsätzlich nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Rechtsgrundlage für die vorgenannte Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO.

17.2 Acondistec ist berechtigt, die personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung eines Vertrags (z.B. für Versand, Rechnungsstellung) gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist.

17.3 Ergänzend wird für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuch der Unternehmenswebsite von Acondistec, auf die Datenschutzhinweise unter www.acondistec.de verwiesen.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Der Besteller kann Ansprüche gegen Acondistec nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Acondistec abtreten.

18.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Parteien ist der Sitz von Acondistec.

18.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz von Acondistec. Acondistec ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Ferner hat Acondistec das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mannheim anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Acondistec stellt noch keine Ausübung des vorstehenden Wahlrechts dar und ist in jedem Fall zulässig.

18.4 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Acondistec und dem Besteller ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.

18.5 Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten in erster Linie die Sondervorschriften für Handelsgeschäfte sowie etwaige Handelsbräuche.

Acondistec GmbH

St. Leon-Rot, Juni 2020